Pächterwechsel

  1. Schriftliche Kündigung
    Eine Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages durch den Pächter muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und dem Vereinsvorstand spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres vorliegen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen. Grundsätzlich ist die Kündigung vom Vereinsvorstand schriftlich zu bestätigen.
  2. Inspektion der Parzelle mit einem Ergebnisprotokoll
    Bevor überhaupt eine Wertermittlung durch die Bewertungskommission erfolgen darf, muss eine Inspektion (Besichtigung) der Parzelle und ihrer Baulichkeiten erfolgen. Gibt es keine Beanstandungen (z.B. Bauverstöße, Koniferen etc.), kann die Parzelle zeitnah bewertet werden.
    Werden bei der Inspektion jedoch Beanstandungen, z.B. unerlaubte Anbauten, Schäden an den Baulichkeiten (z.B. Fußboden defekt etc.) festgestellt, so werden diese schriftlich festgehalten und dem aufgebenden Pächter als Auflagen ausgehändigt, mit dem Hinweis, diese Beanstandungen/Reparaturen bis zu einer vom Verein festgesetzten Frist durchzuführen.
    Die „Richtlinie für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“ schreibt ganz klar vor, dass spätestens mit dem Pächterwechsel vorhandene Bauverstöße sowie kranke und großwüchsige Gehölze mit einer natürlichen Endhöhe von mehr als 5 m vom aufgebenden Pächter zu beseitigen sind.
    Alle Maßnahmen zur Herstellung einer übergabefähigen Parzelle sind grundsätzlich vom scheidenden Pächter durchzuführen bzw. zu veranlassen und zu finanzieren. Eine Übertragung, z.B. der Rückbauverpflichtungen auf den neuen Parzellenpächter, ist nicht gestattet.
    Werden die Auflagen (Beanstandungen) der Inspektionskommission nicht erfüllt, oder wird eine Durchführung verweigert, kann der Vereinsvorstand in letzter Konsequenz die komplette Räumung der Parzelle verlangen.
  3. Wertermittlung
    Erst nach der offiziellen Feststellung durch die Inspektionskommission, dass alle Beanstandungen und/oder die Durchführung von Reparaturen und möglichen anderen Auflagen ausgeführt sind, erfolgt eine Wertermittlung durch die Bewertungskommission. Das Ergebnis der Wertermittlung wird dem aufgebenden Pächter in Kopie zur Durchsicht überlassen, mit dem schriftlichen Hinweis, dass bei Nichtanerkennung des ermittelten Wertes eine kostenpflichtige erneute Wertermittlung durch den jeweils zuständigen Bezirk über den Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden kann.
    Bewegliches Gut und Laubeninventar werden nicht mit bewertet und müssen vom Nachfolgepächter nicht übernommen werden. Gegebenenfalls muss die Laube leergeräumt übergeben werden.
  4. Verkauf
    Erst nach der Anerkennung durch eine Unterschrift der Vereins- oder der Bezirkswertermittlung wird vom Vereinsvorstand der auf der Anwärterliste an erster Stelle stehende Anwärter informiert und kann die Parzelle besichtigen. Der vom Vereinsvorstand benannte Nachfolgepächter kann vom aufgebenden Pächter grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Der aufgebende Pächter hat grundsätzlich nur ein Anrecht auf Zahlung des Wertermittlungsergebnisses.
    Die „Richtlinie für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“ können Sie sich von der Website des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg (LGH) herunterladen: www.gartenfreunde-hh.de (>> Vereine >> Service >> Wertermittlung) oder kostenlos in der LGH-Geschäftsstelle abholen.

Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg